Das Parlament hat in Deutschland nicht nur die Aufgabe, Gesetze zu erlassen. Denn es ist gleichzeitig auch dafür verantwortlich, die Bundesregierung und ihre Arbeit zu kontrollieren. Insbesondere den Oppositionsparteien kommt diese Kontrollaufgabe zu. Ein Instrument, das uns Abgeordneten dafür zur Verfügung gestellt wird, sind "Schriftliche Einzelfragen", die an die Regierung gerichtet werden können. Jedem Abgeordneten steht dafür ein Kontingent von vier Fragen pro Monat zur Verfügung. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Fragen der Volksvertreter innerhalb einer Woche zu beantworten.
Ich möchte meine Arbeit im Bundestag Ihnen gegenüber transparent machen. Deshalb stelle ich an dieser Stelle alle Fragen ein, die ich der Bundesregierung gestellt habe - und natürlich auch, was diese mir geantwortet hat.
Mit der am 29. Juli 2023 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen erfolgen neben der Umsetzung der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II auch einige Anpassungen im Vollzug zur Anrechnung von Strom auf die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Demnach können Strommengen für batterieelektrische Fahrzeuge, die aus Ladungen im privaten Bereich stammen, nunmehr vom 1. Januar bis zum 15. November des jeweiligen Jahres beim Umweltbundesamt gemeldet werden. Dabei wird pauschal die durchschnittliche Verbrauchsmenge für das gesamte Jahr bescheinigt. Die Fristverkürzung auf Mitte November dient dazu, die Bearbeitung zu beschleunigen und so eine schnellere Ausstellung der Bescheinigungen zu ermöglichen, was Unternehmen im Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft und letztlich den Verbraucher*innen zu Gute kommt. Strommengen aus Neufahrzeugen, die kurz vor Jahresende zugelassen werden, können wenige Wochen später ab dem 1. Januar und dann jedes Jahr beim Umweltbundesamt gemeldet werden.
In den Diskussionen der Findungskommission waren sich alle Mitglieder der Kommission, darunter auch Herr Staatssekretär Dr. Patrick Graichen, in der Einschätzung einig, dass Herr Michael Schäfer über die für die Funktion des Vorsitzes der Geschäftsführung der Deutsche Energie-Agentur GmbH erforderliche hohe Qualifikation besitzt.
Ab Beginn des Auswahlverfahrens für die dena-Geschäftsführung hatte Staatssekretär Dr. Patrick Graichen mit keinem dieser Kandidatinnen und Kandidaten direkten Kontakt. Vor Beginn des Auswahlverfahrens, d.h. im Zeitraum Dezember 2021 bis Dezember 2022, hatte Staatssekretär Dr. Patrick Graichen mit einigen dieser Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen von beruflichen Terminen Kontakt, jeweils als Teil eines Gesprächs mit weiteren Gesprächsteilnehmern ohne Bezug zum Auswahlverfahren für die dena-Geschäftsführung.
Die Frage ist sehr weitgehend, die Thematik lässt sich im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Frage nur grob umreißen.
Die Unternehmenskonzentration kann u.a. hinsichtlich bestimmter Sektoren oder zuvor abgegrenzter Märkte (sogenannter „relevanter Markt“) bestimmt werden. Eine übergreifende, allgemeine „Marktkonzentration“ existiert demnach nicht. Es gibt jedoch zahlreiche öffentlich zugängliche Untersuchungen der Unternehmenskonzentration in unterschiedlichen Teilbereichen der Wirtschaft (sachliche Abgrenzung) und verschiedenen Gebieten bzw. Regionen (geografische Abgrenzung), auf welche die Bundesregierung hiermit verweist. In Hinblick auf die USA befasst sich zum Beispiel „The great reversal – How America gave up on free markets“ von Thomas Philippon aus dem Jahr 2019 mit dem Thema Unternehmenskonzentration und insbesondere den wettbewerbspolitischen Implikationen. Aus dem gleichen Jahr stammt auch ein Arbeitspapier der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), welches sich mit der Konzentrationsentwicklung in ausgewählten Sektoren in Europa und Nordamerika befasst (vgl. www.oecd-ilibrary.org/economics/industry-concentration-in-europe-and-north-america_2ff98246-en). Hinsichtlich der Situation in Deutschland untersucht die Monopolkommission beispielsweise in ihren Hauptgutachten regelmäßig den Stand und die Entwicklung der Unternehmenskonzentration (www.monopolkommission.de/de/gutachten/hauptgutachten.html). Darin sind auch sektorübergreifende Betrachtungen enthalten, von denen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation einzelner relevanter Märkte ziehen lassen. Auch die Konzentrationsentwicklung innerhalb eines Sektors gibt nur sehr begrenzt Aufschluss über die Funktionsfähigkeit eines relevanten Marktes in diesem Sektor. Darüber hinaus ist zu beachten, dass keine perfekte Korrelation zwischen der Unternehmenskonzentration und der Wettbewerbsintensität auf einem Markt besteht. Die Unternehmenskonzentration ist somit nur einer von vielen in diesem Zusammenhang zu betrachtenden Faktoren.
Die Beurteilung, ob auf einem Markt funktionierender Wettbewerb nicht mehr besteht oder gefährdet ist, erfordert eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung und zumindest eine eingehende Untersuchung des betreffenden Marktes, deren Fokus jedoch auch darüber hinausgehen kann. Nach § 32e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat das Bundeskartellamt die Kompetenz, derartige Untersuchungen (sogenannte Sektoruntersuchungen) nach eigenem Ermessen durchzuführen. Die Behörde ist bei der Auswahl der untersuchten Märkte bzw. Wirtschaftszweige unabhängig und nicht weisungsgebunden. Das Bundeskartellamt veröffentlicht seine Berichte zu durchgeführten Sektoruntersuchungen unter: www.bundeskartellamt.de/DE/UeberUns/Publikationen/Sektoruntersuchungen/sektoruntersuchungen_node.html
Die Antwort mit Aufstellung können Sie im Antwortdokument einsehen.
Kann die Bundesregierung die in der Presse kursierende Information bestätigen, dass die Deutsche Bahn im Rahmen ihres Sanierungsplans der Hochleistungskorridore im Jahr 2030 auch die Strecke Ulm-Augsburg sanieren will (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/mobilitaet/der-sanierungsplan-furs-eutschebahnnetz-diese-strecken-will-die-bahn-bis-2030-vollsperren- 9318386.html) und welche Wechselwirkungen erwartet die Bundesregierung zwischen dem Sanierungsprojekt der Bestandsstrecke und der Realisierung der Pläne aus dem Bundesverkehrswegeplan bezüglich eines Ausbaus der Strecke Ulm-Augsburg?
Den von der Deutschen Bahn AG und der Bahnbranche erstellten Reihungsvorschlag zu den Hochleistungskorridoren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr noch auf Plausibilität. Zum Sanierungszeitpunkt des Hochleistungskorridors Ulm – Augsburg und möglichen Wechselwirkungen auf andere Investitionsprogramme ist noch keine Auskunft möglich.
Die Entlastungen durch die Strom- und Gas- bzw. Wärmepreisbremsen erfolgten im März 2023 einmalig rückwirkend für Januar und Februar 2023. Maßgeblich war dabei das Lieferverhältnis im März 2023. Dieses Verfahren wurde im Sinne einer schnellen und effektiven Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern bewusst gewählt. Eine differenzierte Betrachtung der vertraglichen Preise von Januar bis März im Falle eines Versorgerwechsels hätte den Austausch von Preisdaten zwischen im Wettbewerb stehenden Versorgungsunternehmen erforderlich gemacht. Das schien rechtlich nicht möglich und hätte ein administrativ komplexes Verfahren bedingt, das einen Start der Preisbremsen zum 1. März 2023 gefährdet hätte.
Letztverbraucherinnen und -verbraucher von Erdgas und Wärme wurden bereits mit der Dezember-Soforthilfe unmittelbar entlastet, die als Überbrückung bis zum Start der Gas- und Wärmepreisbremse im März 2023 konzipiert war. Mit der dreifachen März-Entlastung sollten Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf eine einfache Weise auch für höhere Preise im Januar und Februar im Nachhinein kompensiert werden. Ein Wechsel zu einem günstigeren Versorger zahlt sich in vielen Fällen aus, da Kunden bei einem Wechsel zu Jahresbeginn bereits im Januar und Februar 2023 von den niedrigeren Preisen profitieren konnten.
Es gibt weltweit eine unbestimmte Zahl an Veranstaltungen unter Beteiligung von Wirtschaftsvertretern aus unterschiedlichen Nationen. Eine etablierte Abgrenzung, wann diese als internationale Wirtschaftskongresse oder -konferenzen einzuordnen sind, existiert nicht. Welche Veranstaltungen für die deutsche Wirtschaft eine herausgehobene Bedeutung haben, kann die Bundesregierung nicht beurteilen. Aufgrund der oben genannten Abgrenzungsschwierigkeiten ist auch eine Aussage darüber, ob die Bundesregierung an Veranstaltungen im Sinne der Fragestellung teilnimmt, nicht möglich. Eine Gewichtung der Bedeutung von durch die Bundesregierung wahrgenommen Veranstaltungen nimmt diese nicht vor.
Den von der Deutschen Bahn AG und der Bahnbranche erstellten Reihungsvorschlag zu den Hochleistungskorridoren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr noch auf Plausibilität. Zum Sanierungszeitpunkt des Hochleistungskorridors Ulm – Augsburg und möglichen Wechselwirkungen auf andere Investitionsprogramme ist noch keine Auskunft möglich.
Das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) hat für die verschiedenen Phasen eines Beschaffungsverfahrens dort Beschleunigungsmöglichkeiten geschaffen, in denen typischerweise zeitintensive oder verzögernde Faktoren auftreten.
Dies betrifft im Vorfeld einer Vergabe beispielsweise die bewusste Entscheidung zur Beschaffung einer marktverfügbaren Leistung im Gegensatz zur Beauftragung einer Neuentwicklung (§ 3 Absatz 7 BwBBG). Durch die Regelungen in den §§ 5 und 6 BwBBG ist eine Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes in erster Instanz bzw. vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz vorgesehen.
Zudem führt beispielsweise die Erleichterung einzelner Dokumentationserfordernisse (Teil- und Mengenlosvergabe) zu einer Zeitersparnis im Verfahren.
Insgesamt ist festzustellen, dass jeder Beschaffungsprozess aufgrund des jeweiligen Beschaffungsgegenstands, dessen Komplexität, den jeweiligen Marktgegebenheiten und weiterer Faktoren seine jeweils eigene Verfahrensdauer aufweist. Die konkrete Dauer eines Beschaffungsprozesses ist damit einzelfallabhängig.
Über das Erreichen des Zwecks des Gesetzes, insbesondere die Beschleunigung von Beschaffungen für die Bundeswehr, sowie seine Auswirkungen auf Wettbewerb und Mittelstandsbeteiligung wird die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht der Bundesregierung an die für Verteidigung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages vorlegen.
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, den Geltungsbereich oder die Geltungsdauer des Gesetzes auszuweiten.
Die Antwort mit Aufstellung können Sie im Antwortdokument einsehen.
Die Reaktivierung der Staudenbahn ist vom Freistaat Bayern zur anteiligen Förderung im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms angemeldet. Seitens des Freistaates Bayern wurden auch die Vorhaben „Donauwörth,
Südlicher Bahnhofszugang und P&R-Anlage am Bahnhof“ und „Bahnhof Fürth“ als Bahnhofsmaßnahmen zur anteiligen Förderung angemeldet.
Es ist Ziel der Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode ein Gesetz vorzulegen, das einheitliche und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für Reallabore bietet und neue Freiräume zur Erprobung von Innovationen ermöglicht. Eine zentrale Grundlage hierfür bildet die Zusammenarbeit in der Interministeriellen AG Reallabore, ferner ein breiter öffentlicher Konsultationsprozess, der für Sommer 2023 geplant ist, und der Konzeptvorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Für den Regierungsbezirk Schwaben wurden seitens des Freistaates Bayern bislang die Vorhaben „Mobilitätsdrehscheibe Augsburg“ und „Donauwörth, Südlicher Bahnhofszugang und P&R-Anlage am Bahnhof“ zur anteiligen Förderung im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms angemeldet.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verfolgt die Altlastenbearbeitung am ehemaligen Militärflugplatz Penzing sehr intensiv und steht diesbezüglich mit der zuständigen Bodenschutzbehörde, dem Landratsamt Landsberg am Lech, und dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim im engen Austausch.
In ihrem Altlastenprogramm folgt die BImA den Baufachlichen Richtlinien für Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS, https://www.bfr-bogws.de/) und befindet sich am Standort des früheren Flugplatzes Penzing in der Stufe der Sanierungsuntersuchung (Phase IIIa). Die Bodenschutzbehörde hat für die Flächen am ehemaligen Feuerlöschübungsbecken (FÜB) und an der Feuerwache des Flugplatzes aufgrund von Gutachten und festgestellten Grundwasserverunreinigungen weiteren Handlungs- bzw. Sanierungsbedarf festgestellt.
Nach Aufgabe der Flugplatznutzung durch die Bundeswehr im Jahr 2019 hat die BImA unmittelbar eine Überlaufsicherung am FÜB in Betrieb genommen. Danach wurde im Jahr 2022 als vorgezogene bodenschutzrechtliche Sanierungsmaßnahme durch eine temporäre Abdeckung des Bodens eine Sicherungsmaßnahme mittels Kunststoffdichtungsbahnen am FÜB umgesetzt, die die Überlaufsicherung ablöst.
Im Rahmen der Sanierungsuntersuchung sind noch Kenntnisdefizite in der konkreten Schadstoffausbreitung, den hydrologischen und hydrogeologischen Standortverhältnissen und über sanierungsrelevante Kenngrößen für eine effektive Sanierungsplanung zu beseitigen und aktuell folgende weitere Untersuchungsschritte vorgesehen. Aktuell sind folgende Schritte vorgesehen:
- Abteufen von Linerbohrungen im Bereich der Feuerwache zur Eingrenzung der Verunreinigung (Vergabe läuft gegenwärtig),
- Errichtung von Grundwassermessstellen zur genaueren Abbildung der Verunreinigung im Grundwasser und Gewinnung von hydrogeologischen Kenngrößen des Untergrunds (Vergabeverfahren abgeschlossen),
- Pumpversuche an (neu errichteten) Grundwassermessstellen zur Bestimmung der Durchlässigkeiten des Untergrunds und Prüfung des Schadstoffnachlieferungspotentials, - Planung, Ausschreibung, Durchführung und Auswertung eines Tracerversuchs im Anschluss an die vorgenannten Maßnahmen zur Bestimmung von Fließverhalten und Fließwegen sowie Bestimmung von lokalen Schadstofffrachten,
- Erstellung einer Planung von möglichen Sanierungsvarianten nach Auswertung des Tracerversuchs und Ausarbeitung einer Vorzugsvariante für die Sanierung.
Am Ende der zeitlich und inhaltlich eng aufeinander abgestimmten Sanierungsuntersuchung steht die Entscheidung der Bodenschutzbehörde über die erforderliche Sanierungsmaßnahme.
Der Sachstand wird zudem laufend auf der Internetseite des Landratsamts Landsberg am Lech bekannt gegeben: https://www.landkreis-landsberg.de/infos-pfc-schaden-fliegerhorst-penzing/ Wie der Internetseite zu entnehmen ist, prüfen die Behörden aktuell noch weitere mögliche Quellen für PFC-Verunreinigungen außerhalb des Flugplatzes Penzing.
Die BImA kommt ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß Bundesbodenschutzgesetz nach und wird die mit der Bodenschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen mit dem Ziel der Sanierung des Flugplatzes Penzing auch zukünftig weiter mit hoher Intensität voranbringen, um möglichst schnell eine Verbesserung der Situation im Grundwasser zu erreichen.
Üblicherweise werden PFAS-Grundwasserkontaminationen über das Pump & Treat Verfahren saniert, bei dem kontaminiertes Grundwasser mittels Pumpen gewonnen und anschließend dekontaminiert wird. Dieses Verfahren ist jedoch sehr Zeit- und Kostenintensiv. Zudem kann eine Rückdiffusion von PFAS aus weniger leitfähigen Bodenhorizonten erfolgen, weshalb auch ein Bodenaustausch erforderlich sein kann. Die konkreten Möglichkeiten und Bedingungen der Wiederherstellung des ursprünglichen Grundwasserzustandes sind abhängig von den Ergebnissen der oben aufgeführten laufenden Untersuchungsschritte. Daher lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine gesicherten Aussagen zu den Sanierungsperspektiven tätigen.
Um den Erfordernissen der Landes- und Bündnisverteidigung gerecht zu werden, sind auf dem Flugplatz Lechfeld derzeit Vorhaben zum infrastrukturellen Ausbau für den Führungsunterstützungssektor 1 geplant. Weitere Infrastrukturvorhaben, die über die Sicherstellung der Anforderungen für den grundsätzlichen Betrieb von Luftfahrzeugen in verschiedenen Einsatzrollen – z. B. zur Nutzung als Ausweichflugplatz – hinausgehen, wie die Anpassung an die spezifischen Erfordernisse die mit der Stationierung des Luftfahrzeugmuster A400M einher gehen würden, wurden im Zuge des qualifizierten Abbruchs des Projektes Multi National Air Transport Unit ausgesetzt. Es gibt aktuell keine Planungen zur Stationierung eines fliegenden Verbandes an dem landläufig als „Lechfeld“ bezeichneten Bundeswehrstandort.
Die Prüfung der Auswirkungen der Reform der Hinzuverdienstgrenzen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) auf die Beamtenversorgung und die Soldatenversorgung hat insbesondere die kategoriale Verschiedenheit von Renten- und Beamten-/Soldatenversorgungssystem und die Grundsätze zu beachten, die sich aus dem Lebenszeitprinzip des Berufsbeamtentums und des Berufssoldatentums ergeben.
Im Rahmen der OZG-Umsetzung wird die gesetzliche Verpflichtung, bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern auch digital über Verwaltungsportale anzubieten, nicht vollständig erreicht werden.
Der Bund hat seine Verpflichtungen aus dem OZG im Wesentlichen erfüllt – Basiskomponenten wie Bundesportal und BundID, das Nutzerkonto des Bundes, stehen bereit und werden stetig weiterentwickelt. Aktuell ist im OZG-Digitalisierungsprogramm Bund zu 87 der priorisierten 115 OZG-Bund-Leistungen mind. ein Onlinedienst verfügbar (Stand 7. Dezember 2022). Der Bund wird das Jahr 2023 noch brauchen, um die OZG-Umsetzung im OZG-Digitalisierungsprogramm Bund weitgehend abzuschließen.
Eine Übersicht der im Mai 2022 priorisierten „Einer für Alle“-Leistungen im OZG-Digitalisierungsprogramm Föderal findet sich hier: https://www.it-planungsrat.de/beschluss/beschluss-2022-20. Zuständig für die Digitalisierung dieser Leistungen sind die Länder. Für Prognosen zur Umsetzung bis Ende 2022 sind daher die Länder zu fragen.
Das Bundeskartellamt hat seit Einführung des Instruments der Sektoruntersuchung im Jahr 2004 insgesamt 18 Sektoruntersuchungen durchgeführt. In dieser Zahl enthalten sind auch die verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchungen, die das Bundeskartellamt seit der 9. GWB-Novelle 2017 durchführen darf. Die einzelnen Sektoruntersuchungen dauerten jeweils zwischen fünf (Duale Systeme) und 80 Monaten (Haushaltsabfälle). Insgesamt wurde ein Durchschnittswert von 30,4 Monaten (Median: 25,5 Monate) ermittelt. Lässt man die durch eine eigens hierfür gegründete Abteilung durchgeführten verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchungen außer Betracht, beträgt der Durchschnittswert 33,7 Monate (Median: 31 Monate)."
Die Frage, wie lange befragte Unternehmen im Schnitt benötigen, um die erfragten Informationen zur Verfügung zu stellen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Für umfangreiche Fragebögen wird den Unternehmen jedoch in der Regel eine Frist zur Beantwortung von etwa ein bis zwei Monaten gesetzt. Bei der Bemessung der Frist werden aber z.B. auch Ferienzeiten und Feiertage etc. berücksichtigt. Nach den bisherigen Erfahrungen des Bundeskartellamtes ist der überwiegenden Zahl der Unternehmen eine Beantwortung innerhalb der gesetzten Frist auch möglich. Dennoch antworten in der Regel nicht alle Adressaten innerhalb dieser Frist, einige stellen Fristverlängerungsanträge, teilweise sind die Antworten unvollständig oder widersprüchlich. Im Einzelfall kann daher insbesondere bei umfangreichen und datenintensiven Befragungen im Nachgang des Eingangs der Antworten ein Bedarf für Rückfragen und die Abklärung von Detailauskünften entstehen. Ohne Berücksichtigung der vorherigen Konzeption und der Auswertung der eingegangenen Antworten kann es daher bis zu vier Monate nach Versendung der Auskunftsbeschlüsse (so z.B. bei der Sektoruntersuchung Raffinerien/Kraftstoffgroßhandel) dauern, bis sämtliche Details geklärt und die Antworten der Unternehmen abschließend vorliegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine
Nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sollen die Auszahlungen an Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen zum 1. Dezember 2022, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) erfolgen, sofern alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Online-Antragsportal stand bereits kurz nach dem Inkrafttreten des EWSG für Erstattungsanträge zur Verfügung und viele Versorger haben ihre Anträge bereits gestellt. Mit der Antragsprüfung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) beauftragt. Die Auszahlungen an die Versorger nimmt anschließend die KfW vor. Der Zeitplan ist klar kommuniziert und alle Beteiligten halten entsprechende Kapazitäten vor, um eine zügige und möglichst reibungslose Bearbeitung und Auszahlung zu gewährleisten. Die Bundesregierung und alle Prozessbeteiligten arbeiten gemeinsam mit ganzer Kraft darauf hin, dass bei möglichst allen Anträgen eine Auszahlung zu Anfang Dezember 2022 gelingt.
Die Verhandlungen zu dem betreffenden Abkommen sind noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung kann deswegen zu Einzelheiten noch keine Stellung beziehen. In dem Abkommen wird ein angemessener Ausgleich der Interessen vereinbart, welcher auch die Gasversorgung in Bayern sicherstellt.
Die von Ihnen angesprochene Studie liegt der Bundesregierung derzeit
noch nicht vor.
Die Deutsche Bahn AG (DB AG) hat am 20.07.2020 in einer Strategischen Planungsbegleitung zur Ausbaustrecke Ulm-Augsburg die sich abzeichnenden Probleme im Knoten Augsburg aufgezeigt. Aus dieser Problematik heraus wurde die Entscheidung getroffen, dass die DB AG für den Knoten Augsburg eine Fahrplanstudie im Rahmen des Projektes erstellen soll. Im Mai dieses Jahres hat die DB AG dem BMDV die Fahrplanstudie zum Knoten Augsburg mit dem Ergebnis vorgestellt, dass die Erstellung eines konfliktfreien Fahrplans nicht möglich ist. Aus diesem Grunde beauftragte das BMDV die DB AG im Juni 2022 eine Knotenstudie zu erstellen. Diese Studie wird anschließend die Grundlage der Finanzierungsaufteilung aller beteiligter Träger bzw. Eisenbahnstrecken sein.
Die inzwischen beschlossene EU-Verordnung zu Notfallmaßnahmen im Strombereich sieht vor, dass eine Erlösobergrenze festzulegen ist und dabei auch nach Technologien unterschieden werden kann. Sollte keine weitere Regelung erfolgen, gilt eine Erlösobergrenze von mindestes 180 Euro pro Megawattstunde.
Die Bundesregierung prüft gegenwärtig, welche Erlösobergrenzen sie festlegt. Dabei kommt es darauf an, einen angemessenen Erlös zu gewähren aber gleichzeitig auch übermäßige Zufallsgewinne so abzuschöpfen, so dass die Entlastung für die Verbraucher signifikant und effektiv ist.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Frage 171 auf der Bundestagsdrucksache 20/1679 verwiesen. Die Abstimmungen zwischen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und der Autobahn GmbH des Bundes bezüglich der Anlage und eines von der BASt hierzu geplanten Forschungsvorhabens sind abgeschlossen.
Die Antwort mit Aufstellung können Sie im Antwortdokument einsehen.
Bisher wurden zu Lasten des Sondervermögens Bundeswehr noch keine rechtskräftigen Verträge geschlossen. Hierbei ist hervorzuheben, dass das Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung am 7. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Des Weiteren ist der öffentliche Auftraggeber innerhalb des Vergabeprozesses gemäß den einschlägigen Vergabevorschriften verpflichtet, angemessene Fristen zu gewähren. Die ordnungsgemäße Durchführung von Vergabeprozessen, das Bewirken von Leistungen durch die Industrie sowie ein anschließender kassenwirksamer Mittelabfluss ist innerhalb dieser kurzen Zeitspanne nicht möglich.
Es wird derzeit nicht damit gerechnet, dass die Mindestfüllstände gemäß den europäischen Vorgaben nicht erreicht werden. Die rechtlichen Konsequenzen aus einem Nicht-Erreichen dieser Vorgaben sind in Artikel 6a der Verordnung (EU) 2017/1938, der durch die Verordnung (EU) 2022/1032 neu eingefügt wurde, aufgeführt.
Durch das Bundeskriminalamt wurden insgesamt 202 Bestandsdatenanfragen in herausgehobenen Einzelfällen an Telegram übermittelt. Zu diesen Anfragen wurden von Telegram 64 Antworten versandt, von denen wiederum 25 Bestandsdaten enthielten.
In Bezug auf die Speicher Haidach und 7-Fields in Österreich hat die Bundesregierung mit dem Nachbarland am 12. Juli 2022 eine gemeinsame Erklärung zur Stärkung der Energiesicherheit unterzeichnet, in der sich beide Länder zur gemeinsamen Befüllung der der beiden Speicher verpflichten. Auf Basis dieser gemeinsamen Erklärung wird derzeit eine Vereinbarung zu den Fragen der Aufteilung der Füllstandsvorgaben der Europäischen Union finalisiert; die Umsetzung wird politisch und von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit den Regulierungsbehörden beider Länder eng begleitet.
Insgesamt konnten bei der Befüllung deutliche Fortschritte erzielt werden. So schreitet die Befüllung von 7Fields und des Astora-Anteils (Zugehörigkeit zur Securing Energy for Europe GmbH, vormals Gazprom Germania) am Speicher Haidach stetig voran. Der Astora Teil am Speicher Haidach wies am 24. August 2022 einen Füllstand von rund 51,68 Prozent auf. Die Befüllung des restlichen Anteils am Speicher Haidach, der ehemals von der Gazprom Export Tochter GSA LLC und nun von der österreichischen RAG Energy Storage GmbH betrieben wird, hat am 1. August 2022 begonnen, nachdem Österreich ähnlich dem deutschen Gasspeichergesetz tätig geworden ist. Unter anderem wegen der Bedeutung der Speicher für die Versorgungssicherheit in Deutschland ist klar, dass die deutsche Seite auch weiterhin ihren Beitrag leisten wird, um die Speicher zu befüllen. Es ist sichergestellt, dass auch Deutschlandweiterhin aus dem Speicher mitversorgt wird.
Das Flugplatzkonzept der Bundeswehr wurde am 1. Juli 2021 veröffentlicht. Zusammen mit der Entscheidung der Bundesministerin der Verteidigung vom 11. Februar 2022, die Umsetzung der Multinational Air Transport Unit aufgrund mangelnder internationaler Beteiligung abzubrechen, wurde ebenfalls über die Einstellung der Planungen für den dauerhaften Betrieb von A400M am Standort Untermeitingen entschieden. In dieser Konsequenz werden aktuell keine Infrastrukturausbaumaßnahmen für den A400M spezifischen Betrieb umgesetzt. Der Flugplatz Lechfeld wird weiterhin als Ausweichflugplatz der Bundeswehr genutzt und für die Stationierung von fliegenden Verbänden zukünftig grundsätzlich mitbetrachtet.
Die Bundesnetzagentur erfasst den gesamten deutschen Gasverbrauch und informiert über Rückgänge oder Zunahmen des Verbrauchs (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Ve rsorgungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/grafik_gasverbrauch.html) . Der Anteil der Einsparungen, welcher seit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine durch die Industrie geleistet wird, wird dabei nicht differenziert erfasst.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, welche Bundesländer und Landkreise bei einem ausbleibenden Gaslieferstopp durch Nord Stream 1 am stärksten von einer Gasmangellage betroffen sind, da dies von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, unter anderem dem Zeitpunkt des Lieferausfalls und den dann vorhandenen Speicherfüllständen.
Im Falle eines anhaltenden Gaslieferstopps aus Russland durch die Pipeline Nord Stream 1 rechnet die Bundesregierung mit dem Eintritt einer Gasmangellage, die sich über mehrere europäische Staaten erstreckt. Sollte es zu einer schweren Gasmangellage kommen, hat nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Aufgabe, den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu decken. Praktisch besteht die Aufgabe des Bundeslastverteilers darin, Gasmengen zu beschaffen, die die durch den Fernleitungsnetzbetreiber gemeldeten Engpasszonen auflösen. Engpasszonen entstehen, sofern der Marktgebietsverantwortliche Gas (Trading Hub Europe, THE) nicht ausreichend Regelenergie für ein unterspeistes Netzgebiet in Deutschland auf dem Markt beschaffen kann. Eine Engpasszone kann regional beschränkt sein, sich über einzelne oder mehrere Bundesländer erstrecken oder auch das gesamte Bundesgebiet beschreiben. Eingriffe des Bundeslastverteilers sind abhängig von der zu dem speziellen Zeitpunkt gegebenen und absehbaren Situation.
Die in der betreffenden Antwort angeführten, „weiteren Voraussetzungen“ sind die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, die auch bei einem Arbeitsausfall nach einem Cyberangriff vorliegen müssen. Diese sind in den §§ 95 - 100 SGB III geregelt.
Hiernach sind Voraussetzungen für einen Anspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld, dass
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüfen die örtlichen Agenturen für Arbeit.
Der Bunderegierung liegen keine Kenntnis über die Zahl von Arbeitsausfällen aufgrund von Cyberangriffen in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 vor.
Mit dem Bundeshaushalt 2022 wurde für den Gesamttitel ZIM/IGP (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand/ Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen) trotz der schwierigen finanzpolitischen Ausgangslage ein wichtiges positives Zeichen für den innovativen Mittelstand gesetzt. Eine Aufhebung des Antragsstopps setzt auch ausreichende Klarheit über die mittelfristige Finanzplanung voraus. Mit dem am 1. Juli im Kabinett beschlossenen 1. Regierungsentwurf für den Haushalt 2023 gibt es einen klaren finanzpolitischen Rahmen.
Wegen der Mehrjährigkeit der ZIM-Projekte und der zu erwartenden sehr hohen Nachfrage wird derzeit geprüft, unter welchen Bedingungen eine Öffnung des Programms erfolgen kann, die anschließend implementiert und technisch umgesetzt werden müssen.
Sobald eine erneute Antragstellung möglich ist, wird auf der Webseite zim.de entsprechend informiert werden.
Nach Einschätzung der Bundesregierung bildet der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung sowie der Verordnung (EG) Nummer 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (COM(2022) 135 final) („GasspeicherVO“) den europarechtlichen Rahmen. Der Verordnungsvorschlag sieht in Anlage 1b vor, dass Deutschland und Österreich gemeinsam für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad der in Österreich gelegenen, aber auch an das deutsche Fernleitungsnetz angeschlossenen Gasspeicheranlagen Haidach und 7Fields verantwortlich sind.
Die Bundesregierung hat einen Vorschlag für die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Gasspeicherregelungen in § 35a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor dem Hintergrund der Gasspeicher-Verordnung der Europäischen Union (EU) in das parlamentarische Verfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften eingebracht, damit auch eine Befüllung der in Österreich belegenen Speicher durch die Trading Hub Europe möglich wird.
Aktuell weist der GSA LLC-Anteil des Speichers Haidach einen Füllstand von null Prozent auf. Um ungenutzte Kapazitäten des Speichers dem Markt für eine Befüllung kurzfristig verfügbar zu machen, bedarf es einer österreichischen Rechtsgrundlage. Dies soll in Kürze erfolgen. Auch wegen der Bedeutung der Speicher für die Versorgungssicherheit in Deutschland ist klar, dass die deutsche Seite auch weiterhin ihren Beitrag leisten wird, um die Speicher zu befüllen. Die konkrete Ausgestaltung der Sicherstellung der Befüllung ist Inhalt der laufenden Gespräche zwischen den Ministerien und Regulierungsbehörden auf deutscher und österreichischer Seite, mit dem Ziel, zeitnah zu einer tragfähigen Lösung zu kommen.
Die österreichische Regierung hat am 18. Mai 2022 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der Versorgungssicherheit beschlossen. Bestandteil waren insbesondere Regelungen dazu, dass alle in Österreich gelegenen Speicher auch an das österreichische Gasnetz angebunden werden sollen. Ferner soll insbesondere industriellen Endverbrauchern die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst Erdgas einzuspeichern.
Zu konkreten Inhalten vertraulicher Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Regierungen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
Der Bundesregierung liegen keine über öffentlich bekannte hinausgehende Erkenntnisse über Art und Wirkung von Steuersenkungen in Polen oder anderen Mitgliedstaaten der EU vor.
Bislang sind keine Projektanträge genehmigt worden. Die Genehmigung der deutschen Projektanträge setzt die beihilferechtliche Genehmigung des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) als Ganzes und der einzelnen Projekte durch die Europäische Kommission voraus.
Telematiklösungen auf Autobahnen haben auf Streckenabschnitten, auf denen die vorhandene Kapazität erreicht oder überschritten werden, nachweislich einen positiven Einfluss auf den Verkehrsablauf und je nach Anlagentyp auf die Kapazität des ausgestatteten Autobahnabschnitts. Damit einhergehend ist eine Reduzierung von Staustunden, und von Beschleunigungs-und Abbremsvorgängen festzustellen, was mit positiven Auswirkungen auf die CO2-Emmissionen zur Folge haben kann. Das konkrete CO2-Einsparpotential ist aber u. a. stark abhängig von der konkreten Maßnahme, vom Anlagentyp und der Streckencharakteristik und kann daher bundesweit kaum beziffert werden. Ein belastbarer Vergleich zu einem einheitlichen Tempolimit auf Autobahnen, mit dem eine konkreteCO2-Einsparung verbunden ist, ist daher auch nicht möglich.
Es besteht kein Regelungsbedarf hinsichtlich des Anspruches auf Kurzarbeitergeld im Nachgang von Cyberangriffen. Soweit aufgrund von Cyberangriffen ein Arbeitsausfall eintritt, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, in wie vielen Fällen Kurzarbeitergeld in den letzten fünf Jahren nach erfolgten Cyberangriffen und damit verbundenem Arbeitsausfall in Unternehmen beantragt und genehmigt wurde.
Die Beschleunigungskommission Schiene plant, bis zum Ende des Jahres 2022 Handlungsempfehlungen für eine schnellere und effizientere Bereitstellung einer bedarfsgerechten Schieneninfrastruktur zu erarbeiten.
Die Deutsche Bahn AG hat dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine erste Fahrplanstudie zum Knoten Augsburg vorgestellt. Unter Einbindung der Gutachter des Deutschlandtakts wird als zweite seine Betriebsprogrammstudie erstellt. Erst danach können infrastrukturelle Ziele bezogen auf die ABS/NBS Ulm – Augsburg festgelegt werden.
Im laufenden Vergabeverfahren ist ein Baubeginn der Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) im Zuge der A 8 zwischen Autobahndreieck München-Eschenried und Augsburg-West nach Auskunft der Autobahn GmbH des Bundes für Anfang des Jahres 2023 vorgesehen.
Die VBA im Zuge der A 8 zwischen Neusäß und Ulm/Elchingen soll im Rahmen eines Forschungsvorhabens Ende 2022 errichtet werden.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist ein Markt mit einer Vielzahl von Anbietern von großer Bedeutung für die Förderung des Wettbewerbs und die Sicherstellung der Verbraucherinteressen. Verträge zwischen Mobilfunknetzbetreibern und netzunabhängigen Anbietern sind privatrechtliche Rechtsgeschäfte, für die der Grundsatz der Privatautonomie gilt.
Die Bundesregierung hat den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 23. März 2022 zur Task Force Facebook-Fanpages zur Kenntnis genommen. Sie ist mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit Vertretern des Unternehmens Meta über die in o. g. Beschluss genannten Themen im Gespräch, um den weiteren Betrieb der Facebook-Fanpages der Bundesregierung zu gewährleisten. Die datenschutzkonforme Nutzung von Social Media-Plattformen ist für die Bundesregierung ein wichtiger Bestandteil des ihr verfassungsrechtlich obliegenden Informationsauftrages.
An den beiden Standorten Kleinaitingen und Untermeitingen, die auch landläufig als Bundeswehrstandort „Lechfeld“ bezeichnet werden, sind derzeit insgesamt rund 850 Dienstposten ausgeplant.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
In der Liegenschaft Ulrich-Kaserne am Standort Kleinaitingen sind derzeit rund 320 Dienstposten ausgeplant. Am Standort Untermeitingen sind in der Liegenschaft LechfeldKaserne rund 410 Dienstposten und in der Liegenschaft Flugplatz Lechfeld rund 120 Dienstposten ausgeplant.
Die Bundesregierung strebt eine möglichst zeitnahe Wiederaufnahme der EH40-Neubauförderung an. Zu klären sind gegenwärtig insbesondere die Verzahnung mit dem sich anschließenden Programm „Klimafreundliches Bauen“, dessen Anforderungen und Finanzierung.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine wird von der Bundesregierung aufs Schärfste verurteilt. Alle Kraft und Anstrengung müssen dahin gehen, den Krieg zu beenden und das Leid der Zivilbevölkerung zu lindern.
Der Krieg hat unmittelbare Auswirkungen auf laufende Programme der Bundesregierung in der Ukraine. Wie in der Anlage ersichtlich, pflegt das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zahlreiche Kooperationen mit der Ukraine, die auch die Volkswirtschaft der Ukraine im weiteren Sinne betreffen. Einige Programme müssen aufgrund der Sicherheitslage bis auf weiteres pausieren.
Für deutsche Unternehmen stehen darüber hinaus weiterhin die Absicherungsinstrumente der Exportkredit- und Investitionsgarantien grundsätzlich zur Verfügung.
Außerdem laufen intensive Arbeiten an einem Kreditprogramm für die deutsche Wirtschaft, das von der KfW aufgelegt werden soll. Zwingende Voraussetzung für das Programm ist eine beihilferechtliche Regelung. Die Europäische Kommission hat am 23. März 2022 nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen, ähnlich wie er im Zuge der Corona-Pandemie geschaffen wurde, vorgelegt (sogenanntes Temporary Crisis Framework, TCF). Das TCF wird derzeit in nationale Anwendungsbestimmungen (sogenannte Bundesregelungen) überführt, die der Europäischen Kommission zeitnah zur Genehmigung vorgelegt werden. Hiermit wird grundsätzlich auch die Hilfe von Unternehmen mit Standorten in der Ukraine ermöglicht.
Die Novellierung des Postgesetzes in der 20. Legislaturperiode ist im Koalitionsvertrag vorgesehen. Das konkrete Vorgehen wird derzeit in dem für das Gesetzesvorhaben federführend zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beraten und abgestimmt. Diese Beratungen und Abstimmungen beziehen sich sowohl auf den Zeitplan einer Novelle als auch auf deren Inhalt.
Vereinbarungen über den eigenwirtschaftlichen Ausbau in konkret abgrenzbaren Gebieten, die die Bundesregierung mit einzelnen privaten Investoren abschließt, sind gegenwärtig nicht vorgesehen.
Von Netzbetreibern und Investoren wurden Investitionen in der Größenordnung von 50 Mrd. Euro bis 2025 angekündigt, von denen auch der ländliche Raum profitieren soll.
Eine Beurteilung der Energieberaterhaftung im Zusammenhang mit dem Förderstopp kann nur einzelfallbezogen erfolgen und hängt u.a. von den konkreten privatrechtlichen Vertragsregelungen und dem Vertragsinhalt zwischen Auftraggeber und Energieberater ab. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann hierzu keine verbindlichen Aussagen treffen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude kein Anspruch auf Förderung besteht, da diese unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln steht. Zudem lagen der Öffentlichkeit und damit den Energieberatern vor dem 24. Januar 2022 keine Informationen über einen vorzeitigen Förderstopp vor.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitet derzeit die der Bedarfsplanung (BPÜ) zugrundeliegende Langfrist-Verkehrsprognose (VP) 2040. Auf deren Basis erfolgt dann die BPÜ. Parallel wird die künftige Ausgestaltung der Bundesverkehrswegeplanung geprüft.
Die DB Netz AG führt parallel die frühe Bürgerbeteiligung für die ABS/NBS Ulm - Augsburg fort und setzt damit den gesetzlichen Auftrag aus dem Bundesschienenwegeausbaugesetz um.
Die Bundesregierung hat die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach &157 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie die Pflichten nach § 157 Absatz 4 TKG mit der Universaldienst-Übertragungsverordnung - UDÜV (BAnz AT 02.12.2021 V1) auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Bundesnetzagentur erarbeitet zurzeit einen Entwurf.
Im Rahmen des Framework Nation Concept (FNC) sollte mit der Aufstellung einer Multinational Air Transport Unit (MNAU) eine neue Möglichkeit zur Effizienzgewinnung und Verbesserung der Interoperabilität im militärischen Lufttransport geschaffen werden. Dazu wurde das deutsche Angebot zur Aufstellung einer MNAU aktiv seit Oktober 2017 auf allen Ebenen multinational beworben. Trotz aller Bemühungen konnte bis Ende 2021 nur eine einzige Nation für eine sehr eingeschränkte Beteiligung (Beistellung von zwei Stabsoffizieren) an einer MNAU gewonnen werden. Für die Mitnutzung des Flugplatzes Lechfeld durch zusätzliche MN Luftfahrzeuge (Lfz) wurde gegenüber Deutschland kein Interesse angezeigt. Das Bundesministerium der Verteidigung stellt daher fest, dass sich die zentralen Grundannahmen des Projektes MNAU, insbesondere mit Blick auf die Beteiligung MN Partner, nicht bestätigt haben. Derzeit wird ministeriell geprüft, ob ein nationaler Betrieb von A400M Luftfahrzeugen am Standort Lechfeld umsetzbar wäre. Entscheidungen zum weiteren Vorgehen wurden noch nicht getroffen.
Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) ist mit durchschnittlich mehr als 3.500 neuen Projekten pro Jahr das größte Programm der Bundesregierung zur Förderung des innovativen Mittelstandes. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist die schnellstmögliche Beendigung der befristeten Aussetzung der Antragsannahme, die seit dem 7. Oktober 2021 in Kraft ist, ein besonderes Anliegen. Ein genauer Zeitpunkt für die Aufhebung des Antragsstopps kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht angegeben werden.
Hintergrund ist folgender Sachverhalt:
Die Entwicklung des ZIM war in den vergangen Jahren durch einen deutlichen Anstieg der Programmnachfrage gekennzeichnet. Bereits seit Mitte 2020 und mit weiter steigender Tendenz im Jahr 2021 hat sich die Zahl der Anträge im ZIM u.a. auch krisenbedingt deutlich erhöht. Mehr als in der Vergangenheit nutzen viele Unternehmen die Angebote des ZIM, um die Wettbewerbsfähigkeit durch Innovationen zu stärken. Korrespondierend mit dem deutlich erhöhten Antragseingang konnten in 2021 mit rund 4.500 neu bewilligten Vorhaben im Vergleich zu den Vorjahren besonders viele Förderzusagen ausgesprochen werden. Daraus folgt eine hohe Mittelbindung für 2022 und 2023. Neben einem deutlichen Anstieg der Antragszahlen kam es pandemiebedingt auch zu zahlreichen Verzögerungen und damit Projektverlängerungen bei laufenden, typischerweise mehrjährigen (durchschnittlich 24-monatigen) Forschungsprojekten. Dies führte zu hohen Mittelverschiebungen sowie Festlegungen in die Folgejahre und somit zu einer Reduzierung des zur Verfügung stehenden finanziellen Spielraums für neue Forschungsprojekte.
Seit dem Abend des 7. Oktober 2021 mussten daher trotz der im Haushalt vorgesehenen erheblichen Finanzmittel (Haushalt 2021: 620 Millionen Euro, 1. Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2022: 550 Millionen Euro) weitreichende Einschränkungen der Nutzung des ZIM implementiert werden. Von der Aussetzung der Antragsannahme ausgenommen sind Anträge mit internationalen Partnern im Rahmen von bilateralen und multilateralen Ausschreibungen des BMWK mit anderen Ländern sowie Anträge für die Leistungen zur Markteinführung, die als ergänzende Maßnahme im Anschluss an bereits bewilligte Forschungs- und Entwicklungsprojekte beantragt werden können. Eine Aufhebung der im ZIM implementierten Restriktionen ist möglich, wenn dem 2022 und Folgejahre bestehenden erheblichen Mehrbedarf gegenüber dem 1. Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2022 Rechnung getragen werden wird. Eine bedarfsgerechte und flexible Mittelausstattung der Förderprogramme für den innovativen Mittelstand ist Gegenstand der laufenden Beratungen zur Erstellung des 2. Regierungsentwurfs für den Bundeshaushalt 2022, über den anschießend der Deutsche Bundestag entscheiden wird.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) liegen keine konkreten aktuellen Studien vor, die die mit der Frage verbundene These untermauern würden. Insofern ergeben sich auch keine unmittelbaren Schlussfolgerungen. Die öffentliche Hand erfüllt zentrale Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zugleich sind Unternehmen insbesondere durch ihre Investitionen, Innovationen und in ihrer Rolle als Arbeitgeber von zentraler Bedeutung für die Bewältigung gesamtwirtschaftlicher Herausforderungen.
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